Krankenversicherung Beitragssatz 2015
Der minimale und maximale Krankenversicherung Beitrag 2015
Der allgemeine Beitragssatz für die gesetzliche Krankenversicherung wird ab Januar 2015 von bisher 15,5 Prozent auf dann 14,6 Prozent reduziert. Diese Reduzierung des Krankenversicherungsbeitrags in 2015 kommt vollends den Arbeitnehmern zugute, die bisher einen Sonderbeitrag in Höhe von 0,9 Prozent übernehmen mussten, um die Lohnnebenkosten für Arbeitgeber stabil zu halten.
Ob dies zu einer tatsächlichen Beitragsreduzierung führt, muss sich allerdings erst noch zeigen, denn die Versicherungen haben ab 2015 die Möglichkeit, einen neuen, einkommensabhängigen Zusatzbeitrag einzufordern.
Der Beitragssatz für die gesetzliche Krankenversicherung in 2015
Für die gesetzliche Krankenversicherung wird seit einigen Jahren ein einheitlicher Beitrag fällig, der als Prozentsatz vom Bruttoeinkommen berechnet wird. Durch diese Praxis wird das Solidaritätsprinzip gewahrt, denn jeder Versicherte zahlt nach seinem finanziellen Vermögen in die Versicherung ein. Die KV Beiträge werden seit einiger Zeit in einem Gesundheitsfonds gesammelt und schließlich durch Zuweisungen an die Krankenkassen verteilt.
Bis Ende 2014 gilt ein einheitlicher Beitragssatz von 15,5 Prozent, der zu 7,3 Prozent von den Arbeitgebern und zu 8,2 Prozent durch die Arbeitnehmer finanziert wird. Mit Beginn des neuen Jahres 2015 soll der Krankenkassenbeitrag allerdings sinken, und zwar auf 14,6 Prozent. Diese Beitragsreduzierung kommt in vollem Umfang den Arbeitnehmern in Deutschland zugute, die künftig 0,9 Prozent sparen können. So wird nun auch in der Krankenversicherung wieder die Solidarität gewahrt und eine hälftige Finanzierung durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer angestrebt.
Mindest- und Höchstbeitrag zur Krankenversicherung 2015
In der gesetzlichen Krankenversicherung orientiert sich der Beitrag also nach dem Bruttoverdienst. Geringverdiener müssen entsprechend niedrige KV Beiträge leisten. Im Niedriglohnsektor wird der Beitrag bei einem Einkommen zwischen 450 – 850 Euro sogar ermäßigt. Um Gutverdiener auf der anderen Seite nicht über Gebühr zu belasten, wurde mit der Beitragsbemessungsgrenze eine Einkommensgrenze festgelegt, bis zu der das Bruttoentgelt berücksichtigt wird.
Übersteigt das Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze, bleibt dieses künftig für die Berechnung der GKV-Beiträge unberücksichtigt. Ab dem Jahr 2015 soll die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung auf 4.125 Euro pro Monat oder 49.500 Euro pro Jahr steigen. Anhand dieser Angaben sowie dem ab 2015 geltenden Beitragssatz errechnet sich auch die maximale Beitragshöhe:
4.125 Euro x 7,3 Prozent = 301,13 Euro
Da der Beitragssatz für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ab 2015 wieder einheitlich ist, zahlen beide Parteien somit 301,13 Euro (als Arbeitgeberanteil und Arbeitnehmeranteil) in die Krankenversicherung, der Gesamtbeitrag liegt bei 602,25 Euro.
Der einkommensabhängige Krankenkassen Zusatzbeitrag ab 2015
Um die entstehenden Kosten in der gesetzlichen Krankenversicherung zu finanzieren, haben die Kassen ab 2015 das Recht, einen neuen, einkommensabhängigen Zusatzbeitrag zu erheben. Bislang war der Zusatzbeitrag eher pauschal gestaltet und berücksichtigte damit keine Einkommensunterschiede. Der neue Zusatzbeitrag wird jedoch, ähnlich wie der Hauptbeitrag, anhand eines Prozentsatzes vom Bruttoeinkommen berechnet.
Ob und in welcher Höhe die Krankenkassen Zusatzbeiträge erheben, steht aktuell noch nicht fest. Bei einer Erhebung müssen die Mitglieder allerdings informiert und auf ihr bestehendes Sonderkündigungsrecht hingewiesen werden. In einem solchen Fall besteht nämlich die Möglichkeit, zu einer Krankenkasse ohne Zusatzbeitrag zu wechseln und so die Kosten für die gesetzliche Krankenversicherung zumindest teilweise zu beeinflussen und zu reduzieren.
Die Beiträge zur privaten Krankenversicherung 2015
Arbeitnehmer haben grundsätzlich einen Anspruch auf die teilweise Übernahme ihrer Krankenversicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber. Ein Wechsel in die private Krankenversicherung ist allerdings erst mit dem Erreichen der Versicherungspflichtgrenze möglich, ab 2015 liegt diese bei 53.550 Euro.
Der Zuschuss vom Arbeitgeber gilt nicht nur für die GKV, sondern auch für die PKV, wobei hier nicht in jedem Fall die hälftigen Kosten übernommen werden müssen. Vielmehr gibt der Höchstbeitrag zur gesetzlichen Versicherung auch die maximale Zuzahlung bei privat versicherten Arbeitnehmern an. Ab 2015 gilt demnach ein maximaler Zuschuss des Arbeitgebers von 301,13 Euro zuzüglich der Kosten für die private Pflegeversicherung.